§45a-Angebote erklärt

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Was sind §45a-Angebote?

Nach §45a SGB XI können die Bundesländer "Angebote zur Unterstützung im Alltag" offiziell anerkennen. Nur Anbieter mit dieser Anerkennung dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Wichtig: Nicht jede Haushaltshilfe kann über den Entlastungsbetrag abrechnen! Der Anbieter muss eine §45a-Anerkennung des jeweiligen Bundeslandes haben.

Typische §45a-Angebote

🏠

Haushaltshilfe

Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche

👥

Alltagsbegleitung

Gespräche, Spaziergänge, Gesellschaft

🚗

Fahrdienste

Begleitung zu Arzt, Behörden

🎲

Betreuungsgruppen

Gemeinsame Aktivitäten

🏥

Pflegedienste

Hauswirtschaftliche Leistungen

🤝

Nachbarschaftshilfe

Ehrenamtliche Unterstützung

Wie erkenne ich anerkannte Anbieter?

Anerkannte Anbieter haben einen Bescheid der zuständigen Behörde (meist Sozialamt oder Landesamt). Die Anerkennung muss auf der Rechnung vermerkt sein.

💡 Tipp: Fragen Sie direkt beim Anbieter nach der §45a-Anerkennung! Seriöse Anbieter zeigen diese gerne vor.

Wie finde ich Anbieter?

Anerkannte Anbieter finden Sie über:
• Ihre Pflegekasse (führt Listen anerkannter Anbieter)
• Pflegestützpunkte in Ihrer Region
• Kommunale Seniorenberatung
• Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, DRK)

§45a-Anbieter und der Umwandlungsanspruch

Anerkannte §45a-Anbieter sind nicht nur für den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) relevant – sie können auch über den Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4 SGB XI abrechnen. Das bedeutet: Wer als Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 keine (oder nur teilweise) Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes nutzt, kann bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets zusätzlich für §45a-Angebote einsetzen – ohne extra Antrag.

💡 Für Anbieter: Wenn Sie als §45a-Anbieter anerkannt sind, können Sie Ihren Klienten beide Wege anbieten: Entlastungsbetrag (§45b, 131 €/Monat) und Umwandlungsanspruch (§45a Abs. 4, bis zu 920 €/Monat). Kombiniert sind das bis zu 1.051 €/Monat allein für Alltagsunterstützung.

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