💰 Grundlagen
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 131€ pro Monat (= 1.572€/Jahr) und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden.
Alle mit Pflegegrad 1-5, die zu Hause, in einer Pflege-WG oder im betreuten Wohnen gepflegt werden. Nicht bei vollstationärer Pflege (Pflegeheim).
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nur als Kostenerstattung gezahlt. Sie bezahlen die Leistung, reichen die Rechnung ein und erhalten das Geld erstattet.
📋 Verwendung
§45a-Angebote: Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Fahrdienste
Pflege-Einrichtungen: Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege (Zuzahlung)
Nur PG 1: Körperbezogene Pflege durch ambulante Dienste
Offiziell vom Bundesland anerkannte Entlastungsangebote wie Alltagshelfer, Betreuungsdienste und Nachbarschaftshilfen. Nur diese dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen.
📅 Übertrag & Verfall
Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden, müssen aber bis 30. Juni genutzt werden. Danach verfallen sie.
Ja! Sie können die monatlichen 131€ über das Jahr ansammeln. Aber beachten Sie die Verfallsfrist für Vorjahres-Beträge!
🔄 Umwandlungsanspruch §45a
Nach §45a Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % ihres Sachleistungsbudgets in Alltagsunterstützung umwandeln – zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Das Sachleistungsbudget ist der Betrag, der theoretisch für einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung stünde. Wer diesen nicht (vollständig) nutzt, kann bis zu 40 % davon für anerkannte §45a-Anbieter einsetzen.
Das hängt vom Pflegegrad ab:
PG 2: max. 318 €/Monat | PG 3: max. 599 €/Monat | PG 4: max. 744 €/Monat | PG 5: max. 920 €/Monat
Zusammen mit dem Entlastungsbetrag (131 €) sind das bis zu 1.051 €/Monat für Alltagsunterstützung.
Nein. Sie reichen einfach die Rechnung eines anerkannten §45a-Anbieters bei der Pflegekasse ein und vermerken darauf „Erstattung über Umwandlungsanspruch §45a". Die Kasse prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht.
Ja, anteilig. Der umgewandelte Betrag wird wie eine Sachleistungsnutzung behandelt und mindert das Pflegegeld entsprechend. Beispiel PG 3: 149 € Umwandlung ÷ 1.497 € Sachleistung = 9,95 % → Pflegegeld sinkt um ca. 60 €. Der Gegenwert an Unterstützung (149 €) überwiegt die Kürzung deutlich.
Der Entlastungsbetrag (131 €) hingegen kürzt das Pflegegeld nicht.
Nein. Der Umwandlungsanspruch gilt monatlich. Nicht genutzte Beträge verfallen am Ende des Monats und können – anders als der Entlastungsbetrag – nicht auf den Folgemonat oder das Folgejahr übertragen werden.